§ 1 Name
Der Verein nennt sich „miteinander – füreinander“
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
- Sitz des Vereins ist Homburg und er ist beim Amtsgericht Homburg in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschätsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Wir wollen uns einsetzten für eine solidarische Weltgemeinschaft, in der die Benachteiligten in den Ländern der „Dritten Welt“ in ihren Lebenschancen gefördert werden.
- Dies geschieht durch
– finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozialintegrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen und Aktivitäten in benachteiligten Regionen dieser Welt.
– Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die globalen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge in der Bevölkerung bilden. - Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, kirchlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die dem in Abs. (1) beschriebenen Zweck des Vereins förderlich ist.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnistts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder derhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den zwecken im Sinne des § 3 zustimmen. Ist eine juristische Person Mitglied des Vereins, so kann sie eine natürliche Person bestimmen, die in ihrem Namen die Mitgliedsrechte wahrnimmt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss
(1)Die Mitgliedschaft endet:- (a) durch Austritt
- (b) durch Ausschluss
- (c) durch Tod
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit sechs-wöchiger Frist zum Vierteljahresende möglich.
(3) Der Auschluss eines Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Er wird beantragt entweder vom Vorstand, oder dirch die Anzahl von Personen, die mindestens zehn Prozent der Mitglieder entsprechen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ausschließlich. Der Ausschuss erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Eine Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nur ausschließen, wenn mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesende sind.
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Beitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vortand
§ 8 Mitgliederversammlung
Obertes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Aufgaben der Mitgliedeversammlung
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereins gemäß § 3
- Wahl und Entlassung bzw. Abwahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Beitragshöhe
- Auflösung der Vereins
- Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen wird und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Auf Antrag von 20% der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, nicht jedoch vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung sit ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter*in und vom Schriftführer*in unterschrieben wird. Der/die Schriftführer*in wir von der Versammlung gewählt.
§ 9 Der Vorstand
- Zusammensetzung und Aufgaben
- der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter*in
- dem/der Kassenführer*in
- dem/der Schriftführer*in
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende. Er/sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderungsfall wird der/die Vorsitzende durch den/die Stellvertreter*in vertreten. Der Verhinderungsfall bedarf keines besonderen Nachweises. Ansonsten ist in dieser Satzung mit dem Begriff „Vorstand“ stets der in § 9 Abs 1.1 definierte Vorstand gemeint.
- Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
- Die Mitgliederversammlung kann Berater wählen, die dem Vorstand in bestimmten Aufgabenbereichen beratend zur Seite stehen.
- der Vorstand besteht aus
- Wahlen und Amtszeiten
- Die Vorstandsmitglieder und berater werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
- Abwahl kann nur durch konstruktives Mißtrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 10 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderungen der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
- Für die Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung
- Eine Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheringen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an: – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es an eine gemeinnützige Organisation, die das Vereinsvermögen im Sinne von § 3 zu verwenden, weiterleitet.
Homburg, den 19.03.1992